Rechtsgrundlagen

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten-Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Die nötigen Maßnahmen hat er eigenverantwortlich zu ermitteln und festzulegen.

 

Meist werden Brandschutzbeauftragte bei einer hohen oder erhöhten Brandgefährdung hinzugezogen. Eine erhöhte Brandgefährdung liegt beispielsweise dann vor, wenn die ermittelte Brandgefahr über der einer normalen Büronutzung liegt und daher besondere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich sind.

 

Zwingend erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten nur, wenn er baurechtlich oder vom Versicherer gefordert ist. Dazu zählen in der Regel sogenannte Sonderbauten (z.B. Versammlungs- und Verkaufsstätten, Ausstellungsräume, Hotels, Industrie-Gebäude ab einer bestimmten Grundfläche), aber auch Gebäude oder Bereiche, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht.

 

Geregelt wird dies hauptsächlich durch baurechtlichen Bestimmungen (MBO, MIndBauRL, SBauVO, MHHR etc.), die sich allerdings landesspezifisch unterscheiden können, denn Brandschutz ist Ländersache.

 

An dieser Stelle haben wir für Sie die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen zusammengestellt. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir für die Vollständigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen:

IndBauRL

Nach Vorgaben der Industrie-baurichtlinie kann bei Industrie­bauten mit großen Brandabschnitten bzw. einer Summe der Geschossflächen von mehr als 5.000 m² im Rahmen des Brandschutzkonzepts oder durch Auflagen der Bauaufsichtsbehörde die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erforderlich werden.

HHR

Die Hochhausrichtlinie sieht vor, dass der Eigentümer einen geeigneten und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertrauten Brandschutz-beauftragten zu bestellen hat und diesen der Brandschutz-dienststelle benennen muss.

VKVO

Nach Vorgaben der Verkaufs-stättenverordnung kann für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2.000 m² im Rahmen des Brandschutzkonzepts oder durch behördliche Auflagen die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten erforderlich sein.

VStättV

Gemäß Versammlungs-stättenverordnung hat der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und ggf. ein Räumungskonzept aufzustellen. Darin sind u.a. die Erfordernisse und die Aufgaben eines Brandschutz-beauftragten festzulegen.


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